Satzung des Stenografenvereins Oberkirch

 

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen: "Stenografenverein Oberkirch". Er hat seinen Sitz in Oberkirch.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins sind Aktivitäten zur Verbreitung der Kurzschrift, der Textverarbeitung, des Tastschreibens und der Büro­kommunikation. Dies sind allgemeine Bildungsgüter, welche der Stenografenverein zur beruflichen und persönlichen Entwicklung seiner Mitglieder fördert. Dazu werden Aus- und Fortbildungs­lehrgänge durchgeführt. Der Unterricht wird durch erfahrene, ausgebildete Lehrkräfte erteilt.
  2. Der Stenografenverein Oberkirch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Durch Beschluss des Vorstands kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.

  5. Die Mitglieder leisten einen jährlichen Vereinsbeitrag; dessen Höhe wird vom Vorstand festgesetzt und den Mitgliedern in der Mitglieder­versammlung bekannt gegeben.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Leistungen des Vereins

Der Stenografenverein führt Aus- und Fortbildungslehrgänge, sowie Übungsabende in Kurzschrift und im Tastschreiben durch.

Im Kalenderjahr findet nach Möglichkeit ein Leistungsschreiben statt. Das Ergebnis wird jeweils bei der Mitgliederversammlung bekannt gegeben, wobei die erfolgreichen Teilnehmer besonders ausgezeichnet werden.

Außer dem Unterricht fördert der Stenografenverein Oberkirch das Miteinander durch gelegentliche gesellige Veranstaltungen wie Wanderungen, Ausflüge usw.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, sowie ein oder zwei Beisitzern und den ehrenamtlichen Unterrichtsleitern.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert. Mindestens 1/10 der Mitglieder müssen die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    a) Tätigkeitsbericht
    b) Kassenbericht
    c) Bericht des Kassenprüfers
    d) Wahl des Gesamtvorstandes (alle 3 Jahre)
    e) Wahl des Kassenprüfers
  1. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Beschlüsse der Mitglieder­versammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein dto. Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Verwaltungsausgaben

  1. Verwaltungsausgaben die nicht dem Vereinszweck dienen sind nicht zulässig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  2. Im Rahmen einer jährlichen Pauschale können Aufwandsent­schädigungen in angemessener Höhe an den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vergütet werden. Über die Höhe der Aufwands­entschädigung entscheidet der Gesamtvorstand.


§ 7 Auflösung, Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberkirch als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Oberkirch, 28. Oktober 2016

Die Mitgliederversammlung hat in der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung diesen Satzungstext einstimmig beschlossen.

Diese Änderung ersetzt die Satzung vom 03.06.1972 mit der Änderung vom 26.05.1978 (Neufassung § 2).
Gründung des Stenografenvereins Oberkirch: 25. März 1906. Offizielle Wiedergründung auf Anordnung der Militärregierung: 31. März 1946.


Bei der Angabe der Funktionsträger wurde auf die Einfügung der weiblichen Form verzichtet. Die im Satzungstext gewählte Formulierung gilt für beide Geschlechter.